Über den Fall berichtete der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer des Bereichs "Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht. Im konkreten Fall hatte eine 56-jährige Frau laut weispfennig im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung.
Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies aber mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Die Witwe hielt dagegen. Als sie geheiratet habe, sei nicht absehbar gewesen, wann ihr Mann sterbe, so die Begründung ihrer Klage vor dem Sozialgericht.
Die Richter in zwei Instanzen sahen das anders. Sie wiesen die Klage der Witwe ab - und beriefen sich dabei auf den Gesetzgeber, der geregelt habe, dass ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe.
Der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen mit dem frommen Wunsch "bis dass der Tod uns scheidet", ist , so Weispfenig in seinem Bericht, rechtlich nicht bindend
Die hessischen Sozialrichter betonten in ihrer Urteilsbegründung, es habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den behandelnden Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst.
Zum rechtlichen Verhängnis wurde der Witwe vor allem wohl sein nicht unbedingt romantischer Heiratsantrag. Dabei hatte er nämlich geässert er wolle der Frau "auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere".
Für die Richter war das der Beweis, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt habe.
Die Volksweisheit gilt also wohl doch: "Drum prüfe, wer sich ewig bindet ..." - und das nicht nur beim Ganz zum Standesamt in jungen Jahren.
jos


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